Neue Allgemeinverfügung gilt ab Montagmittag
Rietberg. Nachdem die Inzidenzen zuletzt dauerhaft über 200 (Covid-19-Fälle der vergangenen 7 Tage/100.000 Einwohner) lagen, erlässt der Kreis Gütersloh in Abstimmung mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der 13 Kommunen eine Allgemeinverfügung. Dazu veröffentlicht der Kreis Gütersloh folgende Pressemitteilung:
Kreis Gütersloh. Die Allgemeinverfügung sieht weitere Einschränkungen vor und setzt Schutzmaßnahmen um, die der Verhütung und Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 dienen. „Uns blieb keine andere Wahl mehr, um die Bevölkerung zu schützen. Die Zahlen sind bis Weihnachten stark gestiegen, sodass wir handeln mussten“, erklärt Landrat Sven-Georg Adenauer. Bereits an Heiligabend hatte es dazu erste Abstimmungen mit dem NRW-Gesundheitsministerium gegeben, seitdem wurde der Entwurf der Allgemeinverfügung noch überarbeitet. Der Tatsache, dass die Inzidenzen über die Feiertage gesunken seien, dürfe man in diesem Fall keine Beachtung schenken, so Adenauer. Die Zahlen seien wenig aussagekräftig, da über Weihnachten sehr wenig getestet worden sei. Adenauer: „Wir sind uns bewusst, dass wir in Grundrechte eingreifen. Das ist aber derzeit nicht vermeidbar.“
Die Allgemeinverfügung, die ab Montagmittag (28. Dezember, 12 Uhr) und zunächst bis zum Ablauf des 10. Januars gilt (bis zu diesem Tag gilt auch der landesweite Lockdown), umfasst sechs Punkte:
- Private Zusammenkünfte werden beschränkt auf die Personenzahl, die bisher auch für den öffentlichen Raum gilt. Das heißt, es dürfen sich maximal zwei Hausstände mit maximal fünf Personen treffen. Kinder bis 14 Jahren werden nicht gezählt.
- Nächtliche Ausgangssperre: Während einer nächtlichen Ausgangsperre von 22 bis 5 Uhr morgens darf man seine Wohnung/Haus nur aus gewichtigen Gründen verlassen. Zu diesen Ausnahmen zählen unaufschiebbare Inanspruchnahme medizinischer oder veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, Begleitung Sterbender, Handlungen zur Versorgung von Tieren oder ähnliche gewichtige und unabweisbare Gründe. Die nächtliche Ausgangssperre dient dem Verhindern von geselligen Zusammenkünften im privaten Raum am Abend, es wird keine Ausnahmen an Silvester geben.
- Tragen von FFP2-Masken oder KN95-Masken in Einrichtungen: Innerhalb von Senioreneinrichtungen – stationär oder teilstationär –, sowie in Einrichtungen für Behinderte und vergleichbaren Einrichtungen sowie Asylbewerberheimen, Obdachlosenunterkünften und ähnlichen Einrichtungen ist dauerhaft eine FFP2-Maske oder KN95-Maske zu tragen. Bei Tätigkeiten, die isoliert von anderen Personen erfolgen, kann die Maske abgelegt werden. Auch in den Arbeitspausen besteht die Maskentragepflicht soweit Kontakt zu anderen Personen besteht. Grundsätzlich sind gestaffelte Pausenzeiten anzustreben.
- Tragen von Alltagsmasken: In betrieblichem Zusammenhang ist in geschlossenen Räumen ist grundsätzlich eine Alltagsmaske zu tragen, wenn der Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Ausnahme: Wenn es sich um Personen handelt, die demselben Haushalt angehören. Es kann in den genannten Räumlichkeiten auf das Tragen einer Alltagsmaske verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass ein dauerhafter Abstand von 2 Metern zwischen den Personen besteht und eine Stoßlüftung der Räumlichkeiten im Zeitabstand von 20 Minuten mit einer Dauer von 5 Minuten vorgenommen wird.
- In Fahrgemeinschaften müssen FFP2- oder KN95-Masken getragen werden, wenn es sich um Personen aus verschiedenen Haushalten handelt. Ausnahmen gelten lediglich für Fahrzeugführende, die eine Brille tragen, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können und für Kinder bis 14 Jahre. Alle Kinder ab dem Schuleintritt müssen in Fahrgemeinschaften Alltagsmasken tragen.
- Kirchen und Religionsgemeinschaften: An die Kirchen und Religionsgemeinschaften im Kreis Gütersloh wird appelliert, bis zum 10. Januar 2021 keine Gottesdienste und ähnliche religiöse Zusammenkünfte in Präsenz durchzuführen. Sollten Kirchen oder Religionsgemeinschaften dennoch Gottesdienste oder andere religiöse Zusammenkünfte in Präsenz durchführen, reduzieren sie ihre in Bezug auf das Erfordernis der Abstandswahrung unter Corona-Bedingungen bereits verringerten Teilnahme-Kapazitäten der für Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte genutzten Räumlichkeiten nochmals um 30 Prozent. Gottesdienste und ähnliche Zusammenkünfte zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen sind auf eine Dauer von höchstens 45 Minuten beschränkt. Für Gottesdienste oder ähnliche religiöse Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen stellen die Kirchen und Religionsgemeinschaften zudem konkrete Lüftungskonzepte auf, die eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherstellen.