Im Bürgerbüro können Sie Ablichtungen oder Abschriften von Urkunden beglaubigen lassen, wenn die beglaubigte Kopie einer Behörde bzw. einer Behörde gleichgestellten Stelle vorgelegt werden muss. Öffentliche Beglaubigungen und notarielle Beurkundungen dürfen indes nur von Notaren vorgenommen werden.
Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunde etc.), die Sie jederzeit bei dem ausstellenden Standesamt beantragen können, dürfen nicht beglaubigt werden.
Gebühren:
Die Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen oder Ablichtungen ist je Seite mit 4,20 Euro gebührenpflichtig.
Bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlagen ermäßigt sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um die Hälfte. Für Schüler, Studenten und Auszubildende wird die Gebühr für Beglaubigungen bereits ab der ersten Beglaubigung um 50% ermäßigt.
Beglaubigung von Unterschriften:
Auch Unterschriften beglaubigt das Bürgerbüro nur, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde oder einer Behörde gleichgestellten Stelle vorgelegt werden soll.
Nicht beglaubigt werden Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB bedürfen.'
Eine Unterschrift wird nur dann beglaubigt, wenn sie in Gegenwart der Sachbearbeiterin bzw. des Sachbearbeiters geleistet wird.
Die Beglaubigung von Unterschriften ist mit 2,50 Euro gebührenpflichtig.